Welche Grundsätze gibt es bei der Stellenbewertung im TV-V?

Grundsätze der Stellenbewertung im TV-V sind

  • die Definition von Mindestgehältern,
  • das summarische Bewertungsverfahren mit dem 50-%-Prinzip sowie
  • der Mechanismus der Steigerung von Entgeltgruppe zu Entgeltgruppe.

Im TV sind Mindestgehälter definiert, z.B: EG 5 ("abgeschlossene Berufsausbildung und entsprechende Tätigkeiten"). Aber es gibt keine Grenzen „nach oben“. Diese Grenzen setzt der Markt, weil ein Unternehmen nicht wettbewerbsfähig ist, wenn die Personalkosten zu hoch sind. Außerdem gilt für öffentliche Unternehmen das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, das unangemessen hohe Gehälter verbietet.

Der Tarifvertrag sieht ein summarisches Bewertungsverfahren vor. Das bedeutet, dass die Tätigkeiten einer Stelle mit ihren Zeitanteilen erfasst und jeweils einzeln bewertet werden. Im Regelfall ist diejenige Entgeltgruppe erfüllt, die mindestens 50% der Gesamttätigkeit umfasst. Das bedeutet z.B. dass geringfügige Änderungen von Aufgaben meistens keine Auswirkungen auf die Bewertung einer Stelle haben. Gleichwohl enthält die Entgeltordnung auch Elemente, die eine analytische Bewertung ermöglichen.

Das Steigerungsprinzip besagt, dass die Anforderungen einer Entgeltgruppe grundsätzlich höher sind, als die der darunterliegenden Entgeltgruppe. Das ist besonders wichtig, weil die Beispiele und Tarifmerkmale im TV-V (z.B. „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“, „besondere Verantwortung“) als unbestimmte Rechtsbegriffe auslegungsbedürftig sind. Die Frage ist also nicht allein, ob die Bewertung einer Stelle aufgrund hoher Verantwortung von EG 8 auf EG 9 angehoben werden sollte. Sondern die Frage ist, ob die Verantwortung im konkreten Fall wirklich höher ist, als es üblicherweise bei Stellen der EG 8 der Fall ist.

Zuletzt aktualisiert am 26.10.2026 von Astrid Helzel.

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